22 abs 1 satz 4 sgb ii
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom Betriebskosten; Kappungsgrenze; Mietspiegel; Nettokaltmiete; schlüssiges Konzept; Unzulässige Vorlagen in Bezug auf die Begrenzung auf Übernahme der angemessenen Gesetze Bundesgesetzblatt Rechtsprechung Neu Werbefrei Benutzer Verlauf Merkliste Stellenmarkt Suche Meistgenutzte Gesetze Kurzübersicht Ausführliche Übersicht. Siehe auch: Die neuesten Entscheidungen zur COVIDPandemie. Alles Gesetze Rechtsprechung Bundesgesetzblatt Suchanfragen.
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Rechtsgrundlagen
Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz Soweit eine vollständige Minderung nach Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal März des Folgejahres zu ermitteln und dem Juni Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im Prozentpunkte gemindert. Artikel 1 G. Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 BAföGÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1 1.
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II | Sozialgesetzbuch SGB II Zweites Buch Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. |
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Leistungen und Anspruchsgrundlagen | Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch SGB Zweites Buch II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - Artikel 1 des Gesetzes vom DezemberBGBl. |
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
Sozialgesetzbuch SGB II Zweites Buch Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Leistungen und Anspruchsgrundlagen
Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.