767 ii zpo vergleich


Heute wollen wir uns deren Begründetheit widmen. Dabei können im Ausgangspunkt anspruchshindernde Einwendungen bspw. Einfach ausgedrückt lautet die entscheidende Frage: Wie wäre heute über den titulierten Anspruch zu entscheiden? Im Rahmen der Aufrechnung kann sich ein Sonderproblem stellen: Kann der klagende Schuldner mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aus einem anderen Rechtsstreit gegen den beklagten Gläubiger aufrechnen? Es genügt, dass die Kostengrundentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Die fehlende Sicherheitsleistung stellt nämlich lediglich ein Vollstreckungshindernis dar, das dem Kostenerstattungsanspruch selbst nicht entgegengesetzt werden kann und eine Aufrechnung nicht hindert. ZPO vorbehalten. Danach hat also der Kläger Schuldner das Bestehen der geltend gemachten Einwendung zu tragen, während der Beklagte Gläubiger das Entstehen der titulierten Forderung die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss. Letzteres ist indes nur dann von Relevanz, wenn zulässigerweise über das Entstehen der titulierten Forderung gestritten wird. 767 ii zpo vergleich

767 II ZPO Vergleich: Grundlagen und Anwendung

Der Entstehungszeitpunkt des Einwands ist allein nach objektivem Recht zu bestimmen; es kommt daher nicht darauf an, ab wann die Partei die entsprechenden Tatsachen kannte oder hätte erkennen können BGH, NJW , Die Wirkung der Präklusion greift demnach nur dann ein, wenn die objektive Möglichkeit bestand, die Einwendung im Vorprozess geltend zu machen; auf die Kenntnis oder schuldhaft Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Jetzt kostenlos 4 Wochen testen. Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen. Weitere Produkte zum Thema:. Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren. Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

Praxisratgeber: 767 II ZPO im Vergleich Nicht alle materiell-rechtlichen Einwendungen kann der Vollstreckungsschuldner im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit Erfolg vorbringen. Zur Begründetheit der Klage und damit zu seinem Obsiegen führen nur solche Einwendungen, die in einem früheren Verfahren noch nicht geltend gemacht werden konnten BGH, NJW ,
Die Bedeutung von 767 II ZPO in der Zivilprozessordnung Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen.
767 II ZPO: Vergleichsverfahren im DetailHeute wollen wir uns deren Begründetheit widmen. Dabei können im Ausgangspunkt anspruchshindernde Einwendungen bspw.

Praxisratgeber: 767 II ZPO im Vergleich

Toggle navigation. Suche zurücksetzen Suche ausführen. Inhalt ArbG Weiden, Endurteil v. Die Regelung in einem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleich, nach der der Arbeitnehmer "unwiderruflich unter Fortzahlung der monatlichen Vergütung Prozessvergleich, Einstellung der Zwangsvollstreckung, Titelgegenklage, Freistellung, Titelherausgabe. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziffer 1 ge- nannten Vollstreckungstitels an die Klägerin herauszugeben. Die Zwangsvollstreckung aus dem unter Ziffer 1 bezeichneten Vollstreckungstitel wird bis zur Rechtskraft des Urteils ohne Sicherheitsleistung eingestellt. Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom Die Klägerin wird ab Die Klägerin hat die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten mit einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich vorzeitig zum Monatsende zu beenden.

Die Bedeutung von 767 II ZPO in der Zivilprozessordnung

Juli hat die Klägerin Vollstreckungsgegenklage beim Landgericht eingereicht. Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts für unzulässig zu erklären und den Beklagten zu verurteilen, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte hat Zurückweisung der Vollstreckungsabwehrklage beantragt. Nach Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils an die Bevollmächtigten der Klägerin am August hat die Klägerin am August den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom September zugestimmt. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin. Die Klägerin habe sich mit ihrer Klage gegen einen nicht mehr existierenden Titel gewandt, weil das für vorläufig vollstreckbar erklärte Versäumnisurteil durch den vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich wirkungslos geworden sei.